Whistleblowing
Dies ist eine Übersetzung des englischen Originals. Bei Abweichungen gilt die englische Version.
Mit dieser Hinweisgeberrichtlinie erläutern wir, wie Beschäftigte der Randek AB und der Randek Robotics AB schwerwiegendes Fehlverhalten melden können, ohne gegen ihre Pflichten gegenüber dem Arbeitgeber zu verstoßen.
Zweck dieser Richtlinie ist es, klare Orientierung zu geben, wann und wie erhebliches Fehlverhalten gemeldet werden sollte, wenn der reguläre Meldeweg nicht geeignet ist.
Alle Meldungen über schwerwiegendes Fehlverhalten müssen fair, objektiv und vertraulich behandelt werden.
Diese Richtlinie beruht auf der EU-Hinweisgeberrichtlinie (EU) 2019/1937 und entspricht dem schwedischen Gesetz (2021:890) (dem schwedischen Hinweisgeberschutzgesetz). Das Gesetz schützt Personen, die arbeitsbezogenes Fehlverhalten melden, vor Repressalien und stellt Anforderungen an Meldekanäle, Vertraulichkeit, Dokumentation und Nachverfolgung.
Wir streben eine positive Arbeitskultur mit offener Kommunikation über betriebliche Anliegen an. Auch wenn kein Fehlverhalten vorliegt, das eine Hinweisgebermeldung nach dieser Richtlinie auslösen würde, ermutigen wir Beschäftigte, alltägliche Fragen des Arbeitsplatzes zunächst mit ihrer unmittelbaren Führungskraft zu besprechen, wann immer dies angemessen ist.
Gilt für alle Beschäftigten
Die Richtlinie gilt für alle Beschäftigten, unabhängig vom Beschäftigungsstatus, sowie für eingesetzte Berater von Beratungsunternehmen.
Der Schutz nach dieser Richtlinie kann auch für Stellenbewerber, ehemalige Beschäftigte, Praktikanten, Leiharbeitnehmer, Lieferanten, Auftragnehmer und andere Personen gelten, die in einem beruflichen Kontext Informationen über Fehlverhalten erlangen.
Hinweisgebung (Whistleblowing)
In dieser Richtlinie bezeichnet Hinweisgebung (Whistleblowing), dass eine Person Informationen über arbeitsbezogenes Fehlverhalten meldet, an deren Offenlegung ein öffentliches Interesse besteht.
Hinweisgebung betrifft schwerwiegendes Fehlverhalten innerhalb der Geschäftstätigkeit von Randek, das sich auf das Unternehmen, Beschäftigte, Kunden, Geschäftspartner, die Gesellschaft oder das öffentliche Interesse auswirken kann.
In welchen Situationen kann Alarm geschlagen werden?
Beschäftigte und andere von dieser Richtlinie erfasste Personen können Informationen über Fehlverhalten in der Tätigkeit des Arbeitgebers melden.
Beispiele für meldefähiges Fehlverhalten sind:
- Straftaten;
- Korruption oder Bestechung;
- Betrug oder finanzielle Unregelmäßigkeiten;
- Diskriminierung, Mobbing oder Belästigung;
- schwerwiegende Verstöße gegen Anforderungen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes;
- Verstöße gegen Umweltvorschriften;
- Verstöße gegen Datenschutzvorschriften;
- Verstöße gegen geltende Gesetze und Vorschriften;
- Handlungen, die das öffentliche Interesse ernsthaft schädigen können.
Die meldende Person muss nicht beweisen, dass ein Fehlverhalten stattgefunden hat. Der Schutz gilt, wenn die meldende Person zum Zeitpunkt der Meldung hinreichenden Grund zu der Annahme hatte, dass die gemeldeten Informationen zutreffend waren.
Wie sollte ein Beschäftigter Alarm schlagen?
Für die Abgabe einer Meldung sind keine besonderen Formalitäten erforderlich.
Um das Meldeverfahren zu erleichtern, hat Randek jedoch festgelegt, dass Meldungen über den folgenden internen Meldekanal abzugeben sind:
Alle Meldungen werden von Linda Liljegren entgegengenommen. Eine Meldung kann abgegeben werden:
- Schriftlich, per Brief an Randek AB, Vagnsvägen 1, 311 32 Falkenberg, Schweden, mit dem Vermerk „Vertraulich: Linda Liljegren“ (ein Brief kann anonym versandt werden).
Eine meldende Person kann verlangen, dass die Meldung anonym behandelt wird. Sofern der Hinweisgeber nichts anderes verlangt, wird alles unternommen, um die Identität der meldenden Person zu schützen.
Die Personen innerhalb der Organisation, die Zugang zu eingegangenen Meldungen haben, sind die benannte Empfängerin bzw. der benannte Empfänger und die Personalabteilung. Diese Personen sind dafür verantwortlich, Meldungen vertraulich und mit der gebotenen Sorgfalt zu behandeln.
Die meldende Person kann sich auch für eine externe Meldung bei einer zuständigen öffentlichen Behörde entscheiden, die nach der schwedischen Hinweisgebergesetzgebung benannt ist. Beschäftigte können frei wählen, ob sie intern oder extern melden.
Beispiele für zuständige Behörden sind:
- Arbetsmiljöverket
- Integritetsskyddsmyndigheten (IMY)
- Konkurrensverket
- Finansinspektionen
- Naturvårdsverket
Eine aktualisierte Liste der externen Meldestellen finden Sie auf den Websites der schwedischen Regierung und der jeweiligen Behörden.
Was passiert, wenn eine Meldung eingeht?
Hat sich der Hinweisgeber nicht für Anonymität entschieden und sind Kontaktdaten vorhanden, wird der Eingang der Meldung innerhalb von sieben (7) Tagen nach Eingang bestätigt.
Unmittelbar nach Eingang einer Meldung erfolgt eine erste Bewertung, um festzustellen, ob eine weitere Untersuchung gerechtfertigt ist.
Die Empfängerin bzw. der Empfänger der Meldung und die Personalabteilung entscheiden, wie die Angelegenheit weiter behandelt wird und ob zusätzliche Untersuchungsmaßnahmen erforderlich sind.
Soweit praktisch möglich, erhält der Hinweisgeber Rückmeldung über die infolge der Meldung ergriffenen oder geplanten Maßnahmen.
Diese Rückmeldung erfolgt innerhalb eines angemessenen Zeitraums und spätestens drei (3) Monate nach der Eingangsbestätigung, es sei denn, Vertraulichkeit, rechtliche Anforderungen oder die Integrität einer laufenden Untersuchung stehen einer detaillierteren Auskunft entgegen.
Schutz vor Repressalien
Keine Person, die Fehlverhalten in Übereinstimmung mit dieser Richtlinie und den geltenden Rechtsvorschriften meldet, darf Repressalien erleiden.
Zu den Repressalien gehören unter anderem:
- Entlassung;
- Suspendierung;
- Herabstufung;
- Vorenthaltung einer Beförderung;
- Gehaltskürzung;
- disziplinarische Maßnahmen;
- Einschüchterung oder Drohungen;
- Belästigung;
- Diskriminierung oder sonstige unfaire Behandlung.
Jede Repressalie gegen einen Hinweisgeber gilt als schwerwiegender Verstoß gegen diese Richtlinie.
Dokumentation und Vertraulichkeit
Alle Meldungen, die über den Hinweisgeberkanal von Randek eingehen, sind zu dokumentieren und vertraulich zu behandeln.
Der Zugang zu Fallinformationen ist auf Personen zu beschränken, die befugt sind, Hinweisgebermeldungen entgegenzunehmen, zu untersuchen und nachzuverfolgen.
Personenbezogene Daten und Falldokumentation dürfen nur so lange aufbewahrt werden, wie es zur Untersuchung der gemeldeten Angelegenheit und zur Erfüllung rechtlicher Pflichten erforderlich ist. Informationen, die für die Untersuchung nicht relevant sind, sind unverzüglich zu löschen.
Dokumentinformationen
Version: 2.2
Zuletzt aktualisiert: Oktober 2026
Verantwortlich für die Richtlinie: Personalleiterin Pernilla Allhage
Diese Richtlinie wurde überprüft und aktualisiert, um dem schwedischen Gesetz (2021:890) und der Richtlinie (EU) 2019/1937 zu entsprechen. Künftige Gesetzesänderungen, die den Hinweisgeberschutz, Meldeverfahren, Dokumentationsanforderungen oder Meldefristen betreffen, lösen eine Überprüfung und, soweit erforderlich, eine Aktualisierung dieser Richtlinie aus.